Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein trägt den Namen „Förderverein AWO Kinderhaus Bonn“.

(2)   Er hat seinen Sitz in 53113 Bonn, Heinrich-von-Kleist-Straße 9.

(3)   Das Geschäftsjahr endet am 31. Juli des Jahres.


§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung zur Unterhaltung des Kindergarten der AWO in Bonn, Heinrich-von-Kleist-Straße 9. Dies geschieht insbesondere durch:

a)      Herstellung und Förderung von Kontakten zu Bürgern, Behörden und Firmen in Bonn und Umgebung.

b)      Werbung für den Kindergarten in der Öffentlichkeit (Vortragsveranstaltungen, Diskussionen, Herausgabe von Schriften)

c)      Finanzielle Hilfestellung bei der Anschaffung von Spielsachen, Turn- und Übungsgeräten und anderen Arbeitsmaterialien.


§ 3 Selbstlosigkeit

d)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

e)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

f)        Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

g)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unter­stützt.

(2)   Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

(3)   Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(4)   Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor dem Aus­schluss Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.


§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Geschäftsjahr mindestens 12 €.

Der Beitrag wird im Voraus fällig zu Beginn des Kindergartenjahres (01.08.) bzw. bei Eintritt in den Verein.

Es handelt sich um einen Jahresbeitrag, d. h. bei Austritt während des Kindergartenjahres wird kein Anteil erstattet.

Bei Eintritt im laufenden Jahr ermäßigt sich der Beitrag für dieses Jahr um ein Zwölftel für jeden verstrichenen Monat.


§ 6 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

(2)   Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in gesondertem Wahl­gang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

(4)   Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem Aufgaben:

a)      Vorbereitung der Mitgliederversammlung

b)      Einberufung der Mitgliederversammlung

c)      Aufstellung der Tagesordnung

d)      Ausführung der Beschlüsse

e)      Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

f)        Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts-, und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.

(3)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von zehn Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesord­nung. Bei Nichtbeschlussfähigkeit ergeht keine erneute Einladung, sondern die nächste Ver­sammlung wird am selben Abend einberufen.

(4)   Die Mitgliederversammlung ist mit 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Bei der Wiederholung der Mitgliederversammlung genügt für die Beschlussfähigkeit die einfache Mehrheit der Anwesen­den. Hierauf sind die Mitglieder in der Einladung hinzuweisen.


§ 8 Beurkundung und Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder­zulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeich­nen.


§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1)   Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt, die es ausschließlich und unmittelbar zu ge­meinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.

 

 

Beitrittserklärung
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